Anhang XII: Transparenzinformationen für Anbieter und Nutzer von GPAI-Modellen
Anhang XII legt die Informationen fest, die Anbieter von GPAI-Modellen nachgelagerten Anbietern zur Verfügung stellen müssen, die das Modell in KI-Systeme integrieren. Gemäss Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b stellt dieser Anhang sicher, dass Integratoren genug Informationen haben, um eigene KI-VO-Pflichten zu erfüllen — insbesondere für Hochrisiko-Systeme unter Kapitel III. Die Informationen betreffen: Fähigkeiten und Grenzen des Modells, beabsichtigte und vernünftigerweise vorhersehbare Verwendungen, Integrationsanweisungen, Risikoangaben und Rechenressourcen. Zusammen mit Anhang XI (technische Dokumentation) vervollständigt Anhang XII die Informationspflichten des GPAI-Modellanbieters.
Für wen gilt das?
- -Anbieter von GPAI-Modellen, die Modelle zur nachgelagerten Integration bereitstellen
- -Nachgelagerte Anbieter von KI-Systemen, die Anhang-XII-Informationen für Kapitel III benötigen
- -Produkt- und Engineering-Teams, die Hochrisiko-Systeme auf GPAI-Modellen aufbauen
- -Compliance-Teams, die prüfen, ob GPAI-Lieferanteninformationen Anhang XII erfüllen
Szenarien
Ein GPAI-Modellanbieter veröffentlicht eine ausführliche Model Card mit Fähigkeiten, Grenzen, empfohlenen Einsatzgebieten und Integrationshinweisen neben der API-Dokumentation.
Ein GPAI-Anbieter bringt ein Modell mit Minimaldokumentation heraus: nur Parameterzahl und pauschaler Hinweis «Nutzung auf eigenes Risiko».
Ein nachgelagerter Anbieter baut ein Hochrisiko-HR-System und fordert Anhang-XII-Informationen vom GPAI-Lieferanten, um Anhang IV zu befüllen.
Was Anhang XII verlangt (Klartext)
GPAI-Modellanbieter müssen nachgelagerten Integratoren Informationen liefern zu:
1. Modellfähigkeiten und -grenzen — was das Modell kann und nicht kann, Leistungsspektren, bekannte Fehlermodi 2. Beabsichtigte und vernünftigerweise vorhersehbare Verwendungen — Zweck, empfohlene Anwendungen und vorhersehbare Missbrauchsszenarien 3. Anweisungen zur Integration und Nutzung — Integration, Ein-/Ausgabespezifikationen, Betriebsgrenzen 4. Risikoangaben — bekannte Risiken, Verzerrungen, Sicherheitsaspekte und für das nachgelagerte Risikomanagement relevante Grenzen 5. Anforderungen an Rechenressourcen — Hardware, Inferenz-Rechenleistung, Latenzprofile 6. Trainingsinformationen für nachgelagerte Compliance — Datenmerkmale, zusammengefasste Trainingsmethodik
Das Detailniveau muss ausreichen, damit nachgelagerte Anbieter Kapitel III einhalten (Risikomanagement, Daten Governance, Transparenz, Genauigkeit/Robustheit). Die genaue Aufstellung stets auf EUR-Lex Anhang XII prüfen.
Anhang XII vs. Anhang XI — der Unterschied
| | Anhang XI (Technische Dokumentation) | Anhang XII (Transparenzinformationen) | |---|---|---| | Verlangt durch | Art. 53 Abs. 1 lit. a | Art. 53 Abs. 1 lit. b | | Adressaten | KI-Amt, Aufsicht | Nachgelagerte Anbieter | | Zweck | Nachweisdossier zum GPAI-Modell | Ermöglichung nachgelagerter Konformität | | Vertraulichkeit | kann Geschäftsgeheimnisse enthalten | muss für Integratoren praktisch nutzbar sein |
Anhang XI ist das regulatorisch ausgerichtete Dossier; Anhang XII ist das integrationsorientierte Informationspaket. Beides ist für alle GPAI-Anbieter verpflichtend.
Einordnung in die übrige Verordnung
- Art. 53 Abs. 1 lit. b — direkter Rechtsanker für Anhang-XII-Informationen.
- Art. 53 Abs. 1 lit. c — Urheberrechts-/Richtlinieninformation (ergänzend zu Anhang XII).
- Anhang XI — Technische Dokumentation (regulatorisches Gegenstück).
- Anhang IV — Hochrisiko-Tech-Doc, das nachgelagerte Anbieter mit Anhang-XII-Infos befüllen.
- Art. 9 — nachgelagertes Risikomanagement stützt sich auf Anhang-XII-Risikoangaben.
- Art. 13 — Transparenz gegenüber Betreibern braucht Anhang-XII-Daten vorgelagert.
- Art. 56 — Verhaltenskodizes können die Bereitstellung nach Anhang XII konkretisieren.
Erwägungsgründe (Präambel) auf EUR-Lex
Die Erwägungsgründe in derselben konsolidierten KI-VO auf EUR-Lex begründen Transparenz in der Wertschöpfungskette, die ermöglichende Rolle von GPAI-Informationen für nachgelagerte Konformität und den Ausgleich mit Geschäftsgeheimnisschutz. Die amtliche Präambel auf EUR-Lex heranziehen.
Checkliste
- Jede Anhang-XII-Überschrift einem Artefakt zuordnen (Model Card, API-Docs, Risikoblatt, Integrationsleitfaden).
- Sicherstellen, dass die Ausführlichkeit für nachgelagerte Anbieter reicht, um Anhang IV zu befüllen.
- Bekannte Grenzen, Verzerrungen und Fehlmodi angeben — nicht nur Stärken.
- Rechenressourcen (Hardware, Inferenz, Latenz) dokumentieren.
- Anhang-XII-Informationen bei jeder Modellversion oder wesentlichen Änderungen aktualisieren.
- Informationen in zugänglichem Format bereitstellen (nicht nur in Forschungsarbeiten vergraben).
- Rückmeldungen nachgelagerter Anbieter zur Angemessenheit der Informationen auswerten.
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Kostenlose Bewertung startenVerwandte Artikel
Artikel 53: Pflichten der Anbieter von GPAI-Modellen
Artikel 55: Pflichten bei GPAI-Modellen mit Systemrisiko
Artikel 56: Codes of practice, EU AI Act
Artikel 9: Risikomanagementsystem
Artikel 13: Transparenz und Information der Betreiber
Artikel 101: Fines for providers of general-purpose AI models, EU AI Act
Artikel 113: Entry into force and application, EU AI Act
Anhang XI: Technische Dokumentation für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
Anhang IV: Technische Dokumentation für Hochrisiko-KI-Systeme
Verwandte Anhänge
- Anhang XI — GPAI-technische Dokumentation (regulatorisches Gegenstück)
- Anhang IV — Hochrisiko-Tech-Doc, das nachgelagerte Anbieter mit Anhang XII befüllen
Häufige Fragen
Reicht eine Model Card für Anhang XII?
Eine Model Card ist ein guter Start, deckt aber ggf. nicht alle Anhang-XII-Elemente ab (z. B. Rechenressourcen, Integrationshinweise für Compliance). Lückenanalyse gegen die Anhang-XII-Liste durchführen.
Können wir Geschäftsgeheimnisse schützen und trotzdem Anhang XII erfüllen?
Ja. Anhang XII verlangt für nachgelagerte Konformität ausreichende Informationen — nicht vollständige Modell-Innenleben. Strukturierung kann praktischen Nutzen ohne Offenlegung proprietärer Architektur oder Trainingsdetails ermöglichen.
Was, wenn ein nachgelagerter Anbieter ein Hochrisiko-System baut und wir zu wenig geliefert haben?
Beide Seiten tragen Risiko: der GPAI-Anbieter wegen unzureichender Anhang-XII-Informationen und der nachgelagerte Anbieter wegen unzureichender Anhang-IV-Dokumentation. Die Wertschöpfungskette muss zusammenarbeiten.