Anhang VI: Konformitätsbewertungsverfahren «Interne Kontrolle»
Anhang VI regelt das Konformitätsbewertungsverfahren der internen Kontrolle, das die meisten Anbieter hochriskanter KI-Systeme gemäss Artikel 43 anwenden. Es handelt sich um eine Selbstbewertung — ohne benannte Stelle. Der Anbieter bestätigt, dass das Qualitätsmanagementsystem (Artikel 17) und die technische Dokumentation (Anhang IV) den Anforderungen aus Kapitel III Abschnitt 2 entsprechen. Nach erfolgreicher Prüfung stellt der Anbieter die EU-Konformitätserklärung (Artikel 47) aus und bringt die CE-Kennzeichnung (Artikel 48) an.
Für wen gilt das?
- -Anbieter der meisten Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III (Standardroute der Bewertung)
- -Anbieter von Systemen zur biometrischen Identifizierung nach Anhang III Nr. 1, sofern harmonisierte Normen angewandt wurden (interne Kontrolle nach Anhang VI statt Anhang VII zulässig)
- -Qualitäts- und Regulierungsteams, die die interne Verifikation durchführen
Szenarien
Der Anbieter eines Beschäftigungs-KI-Systems nach Anhang III prüft QMS und technische Dokumentation gegen die Kapitel-III-Anforderungen, erklärt die Konformität selbst und bringt die CE-Kennzeichnung an.
Ein Anbieter geht ohne abgeschlossene Anhang-VI-Prüfschritte auf den Markt.
Das Anhang-VI-Verfahren (Klartext)
Das Verfahren der internen Kontrolle verlangt vom Anbieter:
Schritt 1 — QMS prüfen: Prüfen, ob das Qualitätsmanagementsystem gemäss Artikel 17 den Anforderungen dieser Vorschrift entspricht.
Schritt 2 — Technische Dokumentation prüfen: Sicherstellen, dass die Anhang-IV-Dokumentation die Einhaltung der Anforderungen aus Kapitel III Abschnitt 2 (Art. 8–15) nachweist.
Schritt 3 — Konsistenz prüfen: Bestätigen, dass Entwicklung, Test/Validierung und Nachmarktüberwachung mit QMS und Dokumentation übereinstimmen.
Schritt 4 — Erklärung und Kennzeichnung: EU-Konformitätserklärung (Artikel 47) ausstellen und CE-Kennzeichnung (Artikel 48) anbringen.
Die gesamte Prüfung ist zu dokumentieren und für die Aufbewahrungspflichten aus Artikel 18 aufzubewahren.
Wann Anhang VI vs. Anhang VII gilt
| Route | Anhang VI (interne Kontrolle) | Anhang VII (benannte Stelle) | |---|---|---| | Standard für Anhang-III-Systeme | Ja | Nein | | Biometrische ID (Anhang III Nr. 1) | Nur bei angewandten harmonisierten Normen/gemeinsamen Spezifikationen | Ja (Regelfall) | | Anhang-I-Produktrecht | k. A. — integriert in sektorale Bewertung | Benannte Stelle des Sektors |
Anhang VI ist die einfachere, schnellere und kostengünstigere Route — für die Mehrheit der Hochrisiko-Anbieter.
Erwägungsgründe (Präambel) auf EUR-Lex
Die Erwägungsgründe in derselben konsolidierten KI-VO auf EUR-Lex ordnen Verhältnismässigkeit, die Wahl zwischen Selbst- und Drittbewertung und die biometrische Ausnahme ein. Die amtliche Präambel auf EUR-Lex heranziehen.
Checkliste
- Über Art. 43 prüfen, ob Anhang VI (nicht Anhang VII) die zutreffende Route ist.
- QMS-Prüfung gegen Art. 17 vollständig dokumentieren.
- Technische Dokumentation gegen Anhang IV / Kapitel III Abschnitt 2 prüfen und dokumentieren.
- Konsistenz zwischen Designprozessen, Testergebnissen und QMS-Unterlagen verifizieren.
- Nach erfolgreicher Prüfung die EU-Konformitätserklärung (Art. 47) ausstellen.
- CE-Kennzeichnung (Art. 48) anbringen.
- Alle Nachweise der Prüfung für Behördeninspektionen aufbewahren.
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Kostenlose Bewertung startenVerwandte Artikel
Artikel 43: Conformity assessment, EU AI Act
Artikel 17: Quality management system, EU AI Act
Artikel 47: EU declaration of conformity, EU AI Act
Artikel 48: CE marking, EU AI Act
Artikel 16: Obligations of providers of high-risk AI systems, EU AI Act
Artikel 99: Penalties, EU AI Act
Artikel 113: Entry into force and application, EU AI Act
Anhang IV: Technische Dokumentation für Hochrisiko-KI-Systeme
Anhang VII: Konformitätsbewertung aufgrund der Bewertung des Qualitätsmanagementsystems und der technischen Dokumentation
Verwandte Anhänge
- Anhang IV — Technische Dokumentation, die im Anhang VI geprüft wird
- Anhang VII — Verfahren mit benannter Stelle (Alternative)
Häufige Fragen
Ist Anhang VI nur ein Abhaken von Kästchen?
Nein. Es verlangt echte Prüfung der QMS-Konformität, Vollständigkeit der technischen Dokumentation und Prozesskonsistenz. Behörden und Betreiber können eine Selbsterklärung anfechten, wenn die Belege unzureichend sind.
Kann ein Betreiber vertraglich Anhang VII verlangen, obwohl Anhang VI reicht?
Vertraglich ja — ein Betreiber kann eine Drittbewertung als Vergabebedingung fordern. Rechtlich genügt Anhang VI für nicht-biometrische Anhang-III-Systeme.