Artikel 7: Änderungen von Anhang III
Artikel 7 ermächtigt die Kommission, im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Art. 97 Anhang III zu ändern—Anwendungsfälle für Hochrisiko-KI-Systeme ergänzen oder anpassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, und Einträge zu streichen, wenn Absatz 3 erfüllt ist. Absatz 2 nennt Kriterien für die Prüfung von Buchstabe b in Absatz 1. Anhang III ist damit dynamisch—Anbieter sollten bei Änderungen die Einordnung nach Art. 6 erneut prüfen und stets den EUR-Lex-Wortlaut öffnen.
Für wen gilt das?
- -Kommissionseinheiten bei Vorbereitung oder Prüfung delegierter Rechtsakte zu Anhang III
- -Anbieter und Betreiber, deren Roadmap von der Auflistung in Anhang III abhängt
- -Verbände und Normungsgremien, die die Hochrisiko-Liste verfolgen
- -Legal und Compliance bei lebenden Klassifizierungsregistern
Szenarien
Die Kommission plant einen delegierten Rechtsakt, der nach Marktberichten einen neuen Anhang-III-Typ ergänzt.
Ein gelisteter Anwendungsfall wird technisch obsolet und nicht mehr risikorelevant; die Kommission streicht ihn.
Ein SaaS-Anbieter friert die Konformitätsdokumentation von 2025 ein und beobachtet keine ABl.-Updates.
Was Artikel 7 leistet (Klartext)
Artikel 7 ist der dynamische Mechanismus für die Hochrisiko-Anwendungsfälle in Anhang III:
- Absatz 1: Die Kommission kann delegierte Rechtsakte (nach Art. 97) erlassen, um Anhang III durch Hinzufügen oder Ändern von Anwendungsfällen zu ändern, wenn kumulativ (a) die Systeme für Bereiche bestimmt sind, die bereits in Anhang III genannt sind, und (b) sie Risiken für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte darstellen, die gleichwertig oder größer sind als bei den bereits in Anhang III genannten Hochrisiko-Systemen.
- Absatz 2: Bei der Prüfung von (b) muss die Kommission Kriterien (a)–(k) anwenden (u. a. Zweck, Verbreitung, Datenarten inkl. besonderer Kategorien, Autonomie, dokumentierte Schäden, Intensität und Gruppenbezug, Abhängigkeit und Machtungleichgewicht, Reversibilität, gesellschaftlicher Nutzen, Wirksamkeit bestehenden Unionsrechts)—vollständige Liste auf EUR-Lex Art. 7.
- Absatz 3: Streichungen aus Anhang III nur, wenn die beiden Bedingungen des authentischen Wortlauts erfüllt sind, einschließlich, dass der Schutz nicht sinkt.
Dieser Artikel verbindet Politiklernen mit Ihrer Produkteinordnung nach Art. 6.
Anschluss an andere Artikel
- Art. 6 — Einordnung hängt von Anhang III ab; Art. 7 kann die Liste ändern.
- Anhang III — operative Liste, die Art. 7 ändert.
- Art. 97 — Delegierte Rechtsakte (Verweise in Art. 7(1) und (3)).
- Art. 8–15 — Kapitel III-Pflichten, sobald ein neuer Anwendungsfall erfasst—Zeitpunkte Art. 113 (ggf. Art. 111 auf EUR-Lex).
- Art. 5 — Verbote bleiben separat; Anhang-III-Erweiterungen lockern Kapitel II nicht.
- Art. 49 — Registrierung kann bei Verschiebungen der Einordnung relevant werden.
- Art. 113 — Anwendungskalender.
Praktische Checkliste
- ABl./EUR-Lex beobachten; jeden Anhang-III-delegierten Akt der Produktpalette mit Governance-SLA zuordnen.
- Art. 6 neu fahren, wenn Zweck oder Anhang-III-Text sich ändert; Datum der Rechtsgrundlage archivieren.
- Für evidenzbasierte interne Debatten Vorfälle, DSFA, Nutzerforschung und Marktüberwachung dokumentieren.
- Technische Dokumentation (Art. 11) an den geltenden Anhang-III-Stand beim Inverkehrbringen / Inbetriebnahme anbinden.
- Kunden und Einkauf bei Listenänderungen informieren.
Amtlicher Wortlaut (Auszug): Art. 7 Abs. 1 (englische Fassung)
Hinweis (Redaktion): Folgendes zitiert Art. 7 Abs. 1 in der englischen konsolidierten Fassung der Verordnung (EU) 2024/1689. Absätze 2 und 3 (Kriterien (a)–(k) und Streichungsvoraussetzungen) vollständig auf EUR-Lex Artikel 7. Maßgeblich für deutsche Behörden ist die deutsche Fassung—dort stets öffnen.
1. The Commission is empowered to adopt delegated acts in accordance with Article 97 to amend Annex III by adding or modifying use-cases of high-risk AI systems where both of the following conditions are fulfilled:
(a) the AI systems are intended to be used in any of the areas listed in Annex III;
(b) the AI systems pose a risk of harm to health and safety, or an adverse impact on fundamental rights, and that risk is equivalent to, or greater than, the risk of harm or of adverse impact posed by the high-risk AI systems already referred to in Annex III.
(2)–(3) nicht oben—EUR-Lex.
Erwägungsgründe (Präambel) auf EUR-Lex
Die Erwägungsgründe im konsolidierten KI-Rechtsakt auf EUR-Lex ordnen Risiko, Grundrechte und Verhältnismäßigkeit bei Anhang III und Anpassungen ein. Offizielle Präambel EUR-Lex—keine inoffiziellen Listen ohne Abgleich.
Checkliste
- Anhang III und delegierte Akte nach Art. 7 überwachen; bei Änderungen Klassifizierung neu prüfen.
- Pro Release dokumentieren, welche Anhang-III-Version und welche Absätze maßgeblich waren.
- Deltas zu Art.-6-Memoranda, technischer Dokumentation und Kundeninformationen verknüpfen.
- Vermutete Lücken zwischen realen Schäden und statischer Liste ggf. politisch/verbandlich eskalieren.
System auf Anhang-III-Kategorien prüfen—kostenlose Einschätzung.
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Artikel 9: Risikomanagementsystem
Artikel 97: Exercise of the delegation, EU AI Act
Artikel 113: Entry into force and application, EU AI Act
Anhang III: Hochrisiko-Anwendungsbereiche
Artikel 49: Registrierung in der EU-Datenbank
Häufige Fragen
Kann die Kommission mit Art. 7 ein Modell verbieten?
Art. 7 zielt auf Anhang-III-Hochrisiko-Anwendungsfälle, nicht auf ein generelles Modellverbot. Verbote bleiben in Art. 5; GPAI hat eigenes Kapitel V.
Wenn Anhang III schrumpft, CE-Prozesse sofort stoppen?
Inkrafttreten und Übergangsregeln des delegierten Akts prüfen und verifizieren, dass Zweck und System weiterhin außerhalb von Anhang III und Kapitel III liegen—Rechtsberatung einholen.