Erwägungsgründe des EU AI Act
Die ~180 Erwägungsgründe der KI-Verordnung erklären die Absicht des Gesetzgebers und helfen bei der Auslegung. Hier nach Thema gruppiert.
Verbindlicher Wortlaut nur auf EUR-Lex.
Diese Erwägungsgründe erläutern den Zweck der KI-Verordnung, ihre Rechtsgrundlage (Art. 114 AEUV), das Ziel vertrauenswürdiger KI bei gleichzeitigem Grundrechtsschutz und das Zusammenspiel mit bestehendem Unionsrecht (DSGVO, Produktsicherheit, Antidiskriminierung). Sie klären die Definitionen von KI-System, Anbieter, Betreiber und den territorialen Anwendungsbereich.
Diese Erwägungsgründe begründen jedes Verbot nach Artikel 5: warum unterschwellige Manipulation, Ausnutzung von Schwächen, Social Scoring, rein profilbasiertes Predictive Policing, ungezieltes Gesichts-Scraping, Emotionserkennung am Arbeitsplatz und Echtzeit-Biometrie im öffentlichen Raum als unvereinbar mit den Unionswerten gelten. Sie erklären auch die engen Ausnahmen für die Strafverfolgung.
Diese Erwägungsgründe erläutern das zweistufige Klassifizierungssystem: produktbasiert (Anhänge I/II) und eigenständig (Anhang III). Sie begründen die Hochrisiko-Bereiche (Biometrie, kritische Infrastruktur, Bildung, Beschäftigung, wesentliche Dienste, Strafverfolgung, Migration, Justiz). Erwägungsgrund 53 führt die Art. 6(3)-Ausnahme ein. Die Befugnis der Kommission zur Aktualisierung von Anhang III wird ebenfalls behandelt.
Diese Erwägungsgründe konkretisieren die materiellen Anforderungen der Artikel 8-15: Risikomanagement, Datengovernance (repräsentative, relevante, ausreichend fehlerfreie Datensätze), technische Dokumentation, automatische Protokollierung, Transparenz und Gebrauchsanweisungen, menschliche Aufsichtsmechanismen und Genauigkeit, Robustheit sowie Cybersicherheit. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und des Stands der Technik wird betont.
Diese Erwägungsgründe erläutern die Pflichtverteilung zwischen Anbietern, Betreibern, Importeuren, Händlern und bevollmächtigten Vertretern. Sie klären, wann ein Betreiber zum Anbieter wird. Behandelt werden QMS (Art. 17), Dokumentationsaufbewahrung (Art. 18), Protokollspeicherung (Art. 19), Korrekturmassnahmen (Art. 20), Behördenkooperation (Art. 21) und spezifische Betreiberpflichten einschliesslich FRIA.
Diese Erwägungsgründe erläutern harmonisierte Normen (Art. 40), gemeinsame Spezifikationen (Art. 41), die Konformitätsvermutung, Konformitätsbewertungsverfahren (interne Kontrolle vs. Drittbewertung nach Art. 43), Rolle und Unabhängigkeit benannter Stellen, EU-Konformitätserklärung (Art. 47), CE-Kennzeichnung (Art. 48), EU-Datenbankregistrierung (Art. 49) und Integration mit bestehenden Produktkonformitätsverfahren.
Diese Erwägungsgründe behandeln Transparenzanforderungen für bestimmte KI-Systeme (Art. 50: Deepfakes, Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung, Chatbots) und den GPAI-Rahmen (Art. 51-56). Erläutert wird der gestufte Ansatz: alle GPAI-Modelle müssen Transparenz- und Dokumentationspflichten erfüllen, Modelle mit systemischem Risiko haben zusätzliche Pflichten. Der Verhaltenskodex-Mechanismus (Art. 56) und die Rolle des KI-Büros werden behandelt.
Diese Erwägungsgründe erläutern das Reallabor-Rahmenwerk (Art. 57-61), die Begründung für Innovationsförderung bei gleichzeitigem Schutz, die Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Reallaboren (Art. 59), Anforderungen an Tests unter Realbedingungen (Art. 60), Einwilligung (Art. 61) und KMU-/Start-up-Unterstützung (Art. 62-63).
Diese Erwägungsgründe erläutern die mehrstufige Governance: KI-Gremium (Art. 64) als Beratungs-/Koordinierungsorgan, Beratungsforum (Art. 66) für Stakeholder-Input, wissenschaftliches Gremium (Art. 67) für GPAI-Beratung, KI-Büro (Art. 69) als GPAI-Durchsetzungsarm der Kommission und Benennung nationaler Behörden (Art. 70). Die Notwendigkeit angemessener Ressourcen wird betont.
Diese Erwägungsgründe behandeln Marktüberwachung (Art. 72), Meldung schwerwiegender Vorfälle (Art. 73), Marktüberwachungsbefugnisse (Art. 74), Amtshilfe (Art. 75), nationale Durchsetzungsverfahren (Art. 79), Schutzklauselverfahren (Art. 81), formelle Nichtkonformität (Art. 83), Recht auf Erklärung (Art. 85), Beschwerderecht (Art. 86), Hinweisgeberschutz (Art. 87) und den Sanktionsrahmen (Art. 99-100) mit den Bussgeldtarifen.
Diese Erwägungsgründe erläutern die gestaffelten Anwendungsdaten (Art. 113), Übergangsbestimmungen für bestehende Systeme (Art. 111), den Bestandsschutz für Anhang-X-IT-Grosssysteme (Art. 110), die Evaluierungspflicht der Kommission (Art. 112), den Mechanismus delegierter Rechtsakte (Art. 97) und das Verhältnis zu anderen Unionsrechtsakten.